5.1.7 Ab August 2025 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 3'450.00 angerechnet, während der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________ voraussichtlich auf CHF 535.00 sinken werde. Das Einkommen des Beklagten bleibe unverändert bei CHF 20'000.00. Den erhöhten Gesamteinnahmen von CHF 23'985.00 stehe ein erhöhter Gesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber; somit verbleibe ein Überschuss von CHF 10'360.00. Da der nacheheliche Unterhaltsbeitrag weggefallen sei, würden sich die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten auf die Barunterhaltsbeiträge an seine ehelichen Söhne H.___