5.1.4 Ab Januar 2022 sei beim Beklagten von einem (hypothetischen) Einkommen von CHF 20'000.00 auszugehen. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kindsmutter und dem Vater von L.________ betrage der Betreuungsunterhalt für L.________ weiterhin CHF 2'550.00. Damit beliefen sich die Gesamteinnahmen auf CHF 22'550.00. Diesen stehe ein Gesamtbedarf von CHF 12'915.00 gegenüber, was zu einem Überschuss von CHF 9'635.00 führe.