5.1.3 Die familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten hätten im Februar bis und mit Dezember 2021 insgesamt CHF 12'915.00 betragen. Dem stünden Gesamteinnahmen von CHF 35'201.00 gegenüber. Nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima verbleibe ein Überschuss von CHF 22'286.00 pro Monat. Davon seien die scheidungsbedingten Unterhaltszahlungen des Beklagten von CHF 7'860.00 abzuziehen. Der massgebliche Überschuss für die Monate Februar bis und mit Dezember 2021 betrage somit CHF 14'426.00.