Mit Bezug auf die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne bringe der Beklagte vor, diese sei auf je CHF 12'000.00 pro Jahr beschränkt, was der Kläger mit dem Hinweise bestreite, dass eine solche Beschränkung der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne. Der Beklagte verweise diesbezüglich aber auf einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2019, in wel- Seite 31/47