5.1.2 Im Januar 2021 habe sich das Total der familienrechtlichen Existenzminima auf CHF 16'398.00 erhöht. Die Gesamteinnahmen hätten derweil CHF 35'201.00 betragen. Nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima verbleibe ein Überschuss von CHF 18'803.00. Davon seien wiederum die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten in Abzug zu bringen: Im Januar 2021 habe der Beklagte einen Bonus in Höhe von CHF 266'667.00 brutto bzw. rund CHF 226'667.00 netto erhalten. Der für die Berechnung der Bonusbeteiligung der Ex-Frau massgebende Jahresnettobonus sei auf CHF 50'000.00 beschränkt.