Für den Zeitraum von Februar bis und mit Mai 2020 verbleibe nach Deckung sämtlicher Existenzminima ein Überschuss von monatlich CHF 12'543.00 (CHF 28'724.00 ./. CHF 16'181.00) und ab Juni 2020 ein solcher von CHF 12'243.00 (CHF 28'424.00 ./. CHF 16'181.00). Davon seien die Unterhaltsbeiträge abzuziehen, die der Beklagte seinen beiden ehelichen Söhnen und seiner Ex-Frau schulde. Der monatliche Barunterhaltsbeitrag für H.________ und G.________ betrage je CHF 1'550.00. Zusätzlich partizipierten die beiden Söhne mit je 13,5 % an einem allfälligen Jahresnettobonus.