5.1.1 In der ersten Unterhaltsphase ab Geburt des Klägers bis 31. Dezember 2020 habe das Total der familienrechtlichen Existenzminima CHF 16'181.00 betragen. Der Beklagte habe in dieser Zeit ein Einkommen von CHF 25'544.00 erzielt. Die Kindsmutter habe CHF 330.00 an Mutterschaftsentschädigung sowie CHF 2'550.00 als Betreuungsunterhalt für L.________ erhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Monate Februar bis und mit Mai 2020 noch Kinderzulagen in Höhe von CHF 300.00 erhalten habe, die anschliessend weggefallen seien.