4.6 Zusammengefasst dringt der Kläger mit seinen Rügen gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung nicht durch. Es bleibt folglich bei den von der Vorinstanz festgestellten und vorne in E. 4.1.1 wiedergegebenen Bedarfszahlen der Beteiligten für die verschiedenen zeitlichen Phasen. 5. Weiter beanstandet der Kläger die Höhe der ihm zugestandenen Überschussbeteiligung (vgl. hinten E. 6). 5.1 Die Vorinstanz berechnete die Überschüsse in den einzelnen Phasen wie folgt (act. 37 E. 8.1.3 und 8.1.4):