37 E. 6.1 und E. 6.5.7.1 ff.). Diese korrekte und auf einschlägige Bundesgerichtsentscheide abgestützte Rechtsauffassung wird vom Kläger in der Berufung lediglich "bestritten" und im Ergebnis als "stossend" bezeichnet, was den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz beim Bedarf der Kindsmutter bis und mit Juli 2025 allein deshalb Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 50.00 pro Monat berücksichtigt hat, weil der Beklagte diese der Kindsmutter selbst zugestanden hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Seite 30/47