Dass diese Umstände insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien, werde bestritten. Stossend sei insbesondere, wenn beim Beklagten ein Betrag von CHF 108.00 für die Besuchsrechtsausübung berücksichtigt werde, obwohl er das Besuchsrecht lediglich zweimal monatlich ausübe, bei der Kindsmutter aber lediglich CHF 50.00 für die Mobilität eingerechnet würden, obwohl sie den Kläger täglich betreue und somit täglich auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs angewiesen sei. Der Kindsmutter seien deshalb die Kosten für ein Monats-Abo von CHF 67.00 anzurechnen.