Weiter wies das Kantonsgericht darauf hin, dass der Kläger vorliegend für die Kindsmutter Betreuungsunterhalt fordere, weil diese den Kläger persönlich betreuen wolle und ihr eine Erwerbstätigkeit deshalb nicht zumutbar sei. Tatsächlich sei ihr auch ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen, womit die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten grundsätzlich ausser Betracht falle. Nur ausnahmsweise, weil sich der Beklagte [derzeit] überhaupt nicht an der Betreuung des Klägers beteilige, sei es der Kindsmutter zuzugestehen, dass sie den Kläger jeden zweiten Freitagnachmittag während fünf Stunden fremdbetreuen lasse (act. 37 E. 6.5.8.1).