4.4.1 Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe erfreulicherweise die spezielle Situation anerkannt, in der sich die Kindsmutter befinde, weil der Beklagte keine Betreuung des Klägers übernehmen wolle. Nicht nachvollziehbar sei aber die geradezu willkürliche Kürzung der Fremdbetreuungszeit. Der Kläger werde nicht nur jeden zweiten, sondern jeden Freitagnachmittag fünf Stunden von einer Tagesmutter betreut. Dies unter anderem deshalb, weil die Mindestbetreuungszeit bei der S.________ fünf Stunden pro Woche betrage.