fähigkeit des Beklagten teilzuhaben (vgl. act. 37 E. 6.5.2.3, letzter Absatz). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist folgerichtig und entspricht der vom Bundesgericht vorgegebenen Methodik. So ist es der Überschussanteil des Kindes (und nicht etwa sein familienrechtliches Existenzminimum), der dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners reflektiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3).