Der Kläger machte zwar geltend, die Kindsmutter habe nur über die Unterhaltszahlungen der Väter ihrer Kinder verfügt, was die Wohnungssuche erschwert habe. Diese Argumentation ist indessen nicht nachvollziehbar, wenn man die Höhe der an sie geleisteten Unterhaltsbeiträge betrachtet. So verfügte sie im Jahr 2020 unbestrittenermassen über Einkünfte von CHF 72'514.00 netto (bestehend aus Mutterschaftsentschädigung, Kindesunterhaltsbeiträgen und ehelichen Unterhaltsbeiträgen) und im Jahr 2021 über solche von CHF 100'320.00 (act. 37 E. 6.5.13.3 f.). Dies entspricht einem monatlich verfügbaren Betrag von CHF 6'042.80 bzw. CHF 8'360.00.