4.3.3 Wie der Kläger grundsätzlich zu Recht vorbringt, ergibt die vom Bundesgericht vorgegebene Vorgehensweise nur dann einen Sinn, wenn beim familienrechtlichen Existenzminimum (auch) die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden. Damit wird offenkundig bezweckt, dass beim familienrechtlichen Existenzminimum etwas grosszügigere Wohnkosten zu berücksichtigen sind als beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum.