II./1). Erlauben es die finanziellen Verhältnisse, ist der Bedarf sodann sowohl beim Kind als auch beim hauptbetreuenden Elternteil auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören "den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten". In beiden Fällen werden also die wirtschaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse als Referenz beigezogen, ohne dass explizit bezeichnet würde, wessen finanzielle Verhältnisse damit gemeint sind.