4.3.2 Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorne E. 4.2) ist bei der Bedarfsberechnung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Für die Wohnkosten bedeutet dies, dass grundsätzlich der effektive Mietzins berücksichtigt wird, sofern der Mietzins den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen ist (vgl. Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 Ziff. II./1).