Abgesehen davon habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Mietzins der von der Kindsmutter und L.________ in K.________ bewohnten Wohnung relativ günstig gewesen sei und nach deren Auszug prompt um 10 % erhöht worden sei, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden sei. Diese belegte Mietzinserhöhung hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen. Weiter habe die Vorinstanz die besondere Situation, in der sich die Kindsmutter Ende 2020 befunden habe, nicht berücksichtigt, indem sie ausgeführt habe, dass es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Wohnung für unter CHF 3'000.00 zu finden.