Das würde dazu führen, dass immer nur von sehr niedrigen Wohnkosten ausgegangen werden könnte, was zu krass unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, wenn der Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – sehr vermögend sei und über ein sehr hohes Einkommen verfüge. Mit seinem Einkommen respektive dem wieder zu erwartenden Einkommen sei es dem Beklagten vorliegend ohne Weiteres möglich, den tatsächlich bei der Kindsmutter und dem Kläger anfallenden Mietzins zu stemmen. So gehe denn auch die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend "(sehr) günstige" Verhältnisse gegeben seien.