Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, da hier die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.3 Der Kläger kritisiert in erster Linie die erstinstanzlichen Berechnungen der Wohnkostenanteile (act. 39 Rz 23 ff.): Seite 25/47