__ als Steueranteile anzurechnen, womit aufseiten der Kindsmutter CHF 160.00 verblieben. Diese Beträge würden auch für den Zeitraum nach der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kindsmutter massgeblich bleiben, da sich der Betreuungsunterhaltsbeitrag im Umfang Seite 24/47 des Nettoeinkommens reduziere und die Kindsmutter überdies Berufsabzüge geltend machen könne. 4.2 Die erstinstanzliche Bedarfsberechnung wird vom Kläger in mehreren Punkten beanstandet. Bevor auf diese Rügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zur Berechnung des Bedarfs allgemein Folgendes festzuhalten: