Dies vor dem Hintergrund, dass sich die effektiven Unterrichtszeiten nicht mit den üblichen Bürozeiten deckten, was auch der Beklagte anzuerkennen scheine, rechne er dem Kläger ab Kindergarteneintritt doch Fremdbetreuungskosten von CHF 500.00 an. 80 % ihres 50%-Pensums könne die Kindsmutter an den beiden Tagen absolvieren, an welchen der Kläger morgens im Unterricht weile und anschliessend bis am späteren Nachmittag (18.00 Uhr) fremdbetreut werde. Die verbleibenden 20 % entsprächen etwa vier Arbeitsstunden; diese könne die Kindsmutter an den übrigen Tagen leisten, während der Kläger Unterricht habe. Die gemeindlichen Schulen K.___