Von einem Oberstufenschüler könne dann erwartet werden, dass er sich während der schulfreien Zeit selbst beschäftigen könne. Damit die Kindsmutter einem 50%-Pensum nachgehen könne, sei sie zudem darauf angewiesen, dass der Kläger mindestens an zwei Tagen pro Woche am Mittag und am Nachmittag fremdbetreut werde. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die effektiven Unterrichtszeiten nicht mit den üblichen Bürozeiten deckten, was auch der Beklagte anzuerkennen scheine, rechne er dem Kläger ab Kindergarteneintritt doch Fremdbetreuungskosten von CHF 500.00 an.