4.1.2.8 Fremdbetreuungskosten: Der Kläger beantrage, bei seinem Barbedarf seien Fremdbetreuungskosten von CHF 350.00 zu berücksichtigen. Er werde jeden Freitagnachmittag während fünf Stunden von einer Tagesmutter betreut, damit die Kindsmutter Termine beim Coiffeur, Amtsstellen oder Elterngespräche von L.________ wahrnehmen könne. Diese Fremdbetreuung sei so lange nötig, als sich der Beklagte an der Betreuung des Klägers nicht beteilige. Ab dessen Eintritt in den Kindergarten sei von monatlichen Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 820.00 auszugehen.