4.1.2.6 Auswärtige Verpflegung: Der Beklagte arbeite in einem 100%-Arbeitspensum, weshalb bei seinem Bedarf praxisgemäss CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Mangels einer Erwerbstätigkeit seien der Kindsmutter momentan keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab August 2025 werde sie einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen müssen, ab August 2032 einem Pensum von 80 %, weshalb ab diesen Zeitpunkten CHF 110.00 (CHF 220.00 x 0,5) bzw. CHF 176.00 (CHF 220.00 x 0,8) ihrem Bedarf anzurechnen seien.