Aufgrund der grossen Schwankungen sei es angezeigt, auf den Durchschnittswert abzustellen und der Kindsmutter ab Januar 2021 rund CHF 66.00 an ungedeckten Gesundheitskosten anzurechnen ([CHF 80.00 + CHF 51] / 2). Gemäss "Kostenzusammenstellung für 2020" habe der Kostenanteil des Beklagten in jenem Jahr rund CHF 1'085.00 betragen, was pro Monat rund CHF 90.00 ergebe (CHF 1'085.00 / 12), während sich der Kostenanteil des Klägers auf rund CHF 99.00 belaufen habe, was rund CHF 10.00 pro Monat entspreche (CHF 99.00 / 10.5). Diese Beträge seien beim Bedarf der Parteien und der Kindsmutter einzusetzen.