Die Prämien (ebenfalls KVG und VVG) des Beklagten hätten rund CHF 502.00 betragen. Im Jahr 2021 beliefen sich die Krankenversicherungsprämien des Klägers auf rund CHF 161.00, jene der Kindsmutter auf rund CHF 544.00 und jene des Beklagten auf rund CHF 529.00. Ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wäre gemäss "Online-Rechner" der Arbeitslosenkasse Zug aufgrund der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 100'320.00, die die Kindsmutter vom Beklagten und von ihrem Ehemann erhalte, derart gering, dass er ausser Acht zu lassen sei. Damit würden die vorgenannten Prämien des Jahres 2021 massgeblich bleiben.