+ rund CHF 1'550.00 Anteil I.________ [CHF 3'100.00 / 2], wovon der hälftige Wohnkostenanteil von L.________, d.h. CHF 250.00, abzuziehen sei) anzurechnen. Vor Februar 2021 seien der Kindsmutter keine tieferen (hypothetischen) Wohnkosten anzurechnen, wie dies der Beklagte vorbringe. Dass die Wohnung in I.________ nicht früher gekündigt worden sei, könne ihr aufgrund der Umstände (Schwangerschaft und Geburt, mangelnde Unterstützung des Beklagten) nicht vorgeworfen werden.