Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beklagte ihr nach dem Scheitern der Beziehung eine Wohnung mit Mietkosten von über CHF 4'000.00 vorgeschlagen habe, zumal der Beklagte an seiner Befragung ausgeführt habe, er habe nicht gewusst, wie hoch das Budget der Kindsmutter gewesen sei. Für die Ermittlung der in ihren Lebenshaltungskosten aufzunehmenden Wohnkosten bleibe ihr vormaliger (ehelicher) Wohnstandard von CHF 1'940.00 massgeblich. Rechne man auf diesen Betrag die Wohnkostenanteile der beiden Kinder von je CHF 500.00 (mithin zusammen rund ein Drittel) auf, ergebe dies ein Budget von gegen CHF 3'000.00.