Der Kläger führe denn auch aus, der Mietvertrag für die Wohnung in I.________ habe "einzig und allein aufgrund des Einkommens des Beklagten" unterzeichnet werden können. Da die Kindsmutter mit dem Beklagten nicht verheiratet sei, könne sie aus dem mit dem Beklagten in I.________ gelebten Wohnstandard nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beklagte ihr nach dem Scheitern der Beziehung eine Wohnung mit Mietkosten von über CHF 4'000.00 vorgeschlagen habe, zumal der Beklagte an seiner Befragung ausgeführt habe, er habe nicht gewusst, wie hoch das Budget der Kindsmutter gewesen sei.