Seit Januar 2021 wohne die Kindsmutter mit L.________ und dem Kläger in K.________. Der Mietzins für die 4,5-Zimmer-Wohnung belaufe sich auf CHF 3'970.00. Der Beklagte bestreite die Angemessenheit dieser Wohnkosten; nach seiner Auffassung handle es sich dabei um eine Luxuswohnung, deren Mietzins sowohl den bisherigen Lebensstandard der Kindsmutter als auch jenen des Beklagten übersteige. Für die Beurteilung der Angemessenheit der aktuellen Wohnkosten sei vom Bruttomietzins von CHF 3'970.00 und der "Drittel-Regel" auszugehen: