___ bezahlt. Zur Vermeidung einer weiteren Unterhaltsphase sei es angezeigt, diesen Betrag anteilsmässig auf die Anzahl Monate der ersten Phase aufzuteilen, was CHF 800.00 ergebe (CHF 8'800.00 / rund 11 Monate). Damit beliefen sich die im Bedarf des Beklagten aufzunehmenden Wohnkosten für die erste Phase auf CHF 4'170.00 (CHF 3'370.00 + CHF 800.00).