Weil der Kindsmutter ab Geburt des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei ihr auch der vormals ihrer Firma zugerechnete Anteil von CHF 700.00 im Bedarf anzurechnen. Abzuziehen sei hingegen der Wohnkostenanteil von L.________ in der Höhe von CHF 500.00. Vom vereinbarten Anteil des Beklagten (CHF 5'050.00) sei in der ersten Phase der Anteil des Klägers (CHF 1'680.00) auszuscheiden. Hinzu kämen bei ihm dagegen in der ersten Phase die Mietkosten seiner Wohnung in J.________. Während der viermonatigen Mietdauer im Jahr 2020 habe der Beklagte total CHF 8'800.00 für die Wohnung in J.________ bezahlt.