(akonto) betrage CHF 2'200.00. Der Beklagte gebe an, zwischen dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in I.________ und dem Bezug der Wohnung in J.________ bei seiner Mutter gewohnt zu haben. Dass er seiner Mutter dafür eine Entschädigung habe bezahlen müssen, habe er nicht behauptet. Am 28. September 2020 hätten die Kindsmutter und der Beklagte die gemeinsame Wohnung in I.________ per 31. März 2021 gekündigt. Da die Kindsmutter einen Nachmieter gefunden habe, sei sie mit dem Kläger und L.________ bereits per 1. Januar 2021 in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in der ________ (Adresse) in K.____