4.1.2.2 Wohnkosten: Gemäss Praxis des Kantonsgerichts entfalle von den Wohnkosten grundsätzlich ein Anteil von einem Drittel auf die Kinder, wobei die Anzahl der Kinder keine Rolle spiele. Lebe der obhutsberechtigte Elternteil alleine mit den Kindern, so seien bei seinem Bedarf folglich in der Regel zwei Drittel der Wohnkosten zu berücksichtigen, beim Bedarf der Kinder insgesamt ein Drittel. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen.