4. Der Kläger richtet sich im Weiteren gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Kindesunterhalts. Dabei kritisiert er zunächst die Berechnung verschiedener Kostenpunkte in seinem gebührenden Bedarf bzw. in demjenigen der Kindsmutter. 4.1 Die Vorinstanz führte zum Bedarf des Klägers und seiner Eltern zusammengefasst Folgendes aus (act. 37 E. 6):