eine Schmälerung des finanziellen Anspruchs des Klägers im Hinblick auf eine zukünftige Änderung der Verhältnisse wäre nur dann angebracht, wenn die Änderung einigermassen vorhersehbar wäre. In allen anderen Fällen ist es hinzunehmen, dass der Entscheid gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden muss. Auch wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Kläger und der Beklagte künftig einen Kontakt aufbauen und diesen auch pflegen können, gab es hinsichtlich der konkreten Modalitäten noch viele Unsicherheiten.