Wie der Beklagte zu Recht einwendet, äusserte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Themen nicht zur zukünftigen Entwicklung, sondern ging ausschliesslich von der aktuellen Situation aus, was bei der Festsetzung des Kindesunterhalts – anders als bei der Frage des Sorgerechts – sachgerecht ist. In diesem Zusammenhang steht die finanzielle Absicherung des Klägers (bzw. indirekt der Kindsmutter) im Vordergrund; eine Schmälerung des finanziellen Anspruchs des Klägers im Hinblick auf eine zukünftige Änderung der Verhältnisse wäre nur dann angebracht, wenn die Änderung einigermassen vorhersehbar wäre.