Dies äusserte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 39 E. 4.3) und wiederholt es nun auch in der Berufungsantwort. Zusätzlich weist er darauf hin, dass er nicht entschieden habe, keinen Kontakt zu seinem Sohn haben zu wollen, sondern lediglich erklärt habe, im Moment auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 5 [3. Abs.] und S. 7). Weshalb der Beklagte Seite 13/47