Damit ist der Kläger zwar nicht einverstanden (vgl. vorne E. 3.3.1 letzter Absatz). Indessen wiederholt er diesbezüglich lediglich seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon kann dem Kläger aber ohnehin nicht gefolgt werden. Der Beklagte selbst rechnet damit, dass ein Kontakt in Zukunft möglich sein wird, wenn die Gerichtsverfahren erst einmal abgeschlossen sind. Dies äusserte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act.