3.3.5 Die Argumentation des Klägers stützt ganz wesentlich darauf ab, dass der Beklagte angeblich kein Interesse an einem Kontakt zu ihm habe und keine Beziehung zu ihm aufbauen wolle. Diese vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung hat die Vorinstanz jedoch gerade verworfen. Damit ist der Kläger zwar nicht einverstanden (vgl. vorne E. 3.3.1 letzter Absatz).