Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen. Die gemeinsame Elternverantwortung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die unteilbare Aufgabe der Eltern bleiben und grundsätzlich auch von zerstrittenen Eltern praktiziert werden müssen. Allerdings lässt sich das gemeinsame Sorgerecht nur zum Wohle des Kindes ausüben, wenn die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2 m.w.H.).