Die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 25. März 2021, wonach die Kindsmutter den Beklagten nach der Geburt des Klägers dazu habe drängen müssen, ihn regelmässig auf einen Spaziergang mit sich zu nehmen, träfen überhaupt nicht zu. Wäre dem Beklagten der Kontakt nicht verwehrt worden, so würde er heute noch regelmässige Spaziergänge machen oder einen regelmässigen Kontakt zum Kläger pflegen. Der Beklagte habe sich nicht entschieden, keinen Kontakt mit seinem Sohn zu haben. Vielmehr habe er erklärt, im Moment auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 4 ff.).