Hingegen habe die Vorinstanz daraus nicht abgeleitet, dass in Zukunft keine Kontakte zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattfinden würden. Zudem stehe es dem Beklagten grundsätzlich offen, diesbezüglich eine Abänderung des Entscheids vom 3. Mai 2021 zu beantragen, falls er sich vor dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten regelmässig um ihn kümmern sollte. Falsch sei auch, dass der Kindsmutter nur deshalb keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde, weil sich der Beklagte nicht an der Betreuung des Klägers beteilige.