Weiter treffe nicht zu, dass die Vorinstanz dem Beklagten attestiere, auch in Zukunft kein Interesse am Kläger zu haben. In Anbetracht der vorliegend speziellen Situation habe die Vorinstanz dem Kläger die Betreuung an zwei Freitagnachmittagen zugestanden, obschon die Kindsmutter (angeblich) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Die Vorinstanz habe auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt, bei denen nachweislich kein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattfinde.