Wie der Beklagte bereits ausgeführt habe, habe er zu seinen ehelichen Söhnen nach der Trennung respektive Scheidung von deren Mutter jederzeit einen regelmässigen und guten Kontakt gepflegt. Er erhoffe sich, dass sich die Sache beruhigen werde, sobald die hochstrittig geführten Prozesse zwischen ihm und der Kindsmutter geklärt seien, und ihm in Zukunft ein angemessener Kontakt zum Kläger nicht mehr verweigert werde. Er behalte sich vor, in Zukunft rechtliche Schritte zur Regelung des Kontakts mit dem Kläger einzuleiten, sobald sich die Wogen zwischen ihm und der Kindsmutter geglättet hätten.