3.3.2 Der Beklagte entgegnet, es treffe nicht zu, dass er kein Interesse am Kläger zeige. Die Kindsmutter verweigere ihm seit Mai 2020 jeglichen Kontakt mit dem Kläger, gebe ihm auf Fragen nach dessen Befinden keine Antwort und der vorliegende Prozess werde hochstrittig geführt, sodass das feindliche Verhalten der Kindsmutter ihm gegenüber derzeit einen angemessenen Kontakt mit dem Kläger verunmögliche. Wie der Beklagte bereits ausgeführt habe, habe er zu seinen ehelichen Söhnen nach der Trennung respektive Scheidung von deren Mutter jederzeit einen regelmässigen und guten Kontakt gepflegt.