Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz es nicht als fehlendes Interesse, sondern als Zeichen für die mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern habe werten können, dass der Beklagte über die Rechtsvertreterinnen statt direkt kommuniziert habe, als er von der Erkrankung des Klägers erfahren habe. Ein tatsächlich besorgter Vater hätte um- Seite 11/47 gehend die Kindsmutter direkt kontaktiert, insbesondere auch, nachdem er über die Rechtsvertreter nichts habe in Erfahrung bringen können. Bis heute habe sich der Beklagte nicht nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers erkundigt (act. 39 Rz 7 ff.).