Nachdem jedoch der Beklagte über seinen Anwalt habe ausrichten lassen, die Vaterschaft sei noch gar nicht erstellt, habe sich die Kindsmutter nicht veranlasst gesehen, die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu forcieren. Der Beklagte habe selbst entschieden, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn haben möchte und entsprechend keine Anträge betreffend Besuchsrecht etc. gestellt. Auch habe er die Kindsmutter, seitdem er den Kläger anerkannt habe, nie um Kontakt zum Kläger gebeten. Gegenteiliges habe er weder behauptet noch belegt.