Vorliegend komme hinzu, dass die Feststellung der Vorinstanz nicht zutreffe, wonach die Kindsmutter dem Beklagten den Kontakt verwehre. Wie der Kläger in seiner Eingabe vom 25. März 2021 festgehalten habe, habe die Kindsmutter den Beklagten geradezu drängen müssen, den Kläger regelmässig auf einen Spaziergang mit sich zu nehmen. Nachdem jedoch der Beklagte über seinen Anwalt habe ausrichten lassen, die Vaterschaft sei noch gar nicht erstellt, habe sich die Kindsmutter nicht veranlasst gesehen, die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu forcieren.